Rechtliches

Partnervertrag Cloudfakt B2B

Für Partner, die Cloudfakt vermitteln oder weiterverkaufen. Stand: 5. November 2026.

zwischen

MIKAS ISP Werbe GmbH, Stettnerstraße 20, 5301 Eugendorf, Österreich, nachfolgend „MIKAS“,

und

dem im Angebot oder Partnerbestellblatt bezeichneten Unternehmer, nachfolgend „Partner“.

1 Gegenstand und Partnermodell

  1. Dieser Vertrag regelt die Vermittlung oder den Wiederverkauf von Cloudfakt sowie die damit verbundenen Leistungen des Partners.
  2. Das vereinbarte Partnermodell, Preise, Provisionen, Mindestmengen, Kennzeichen, Supportumfang und besondere Rechte ergeben sich ausschließlich aus dem Partnerangebot oder Partnerbestellblatt.
  3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht weder Gebietsschutz noch Exklusivität noch ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Kunden oder Umsätzen.

2 Vermittlungsmodell

  1. Ist das Vermittlungsmodell vereinbart, weist der Partner Interessenten auf Cloudfakt hin. Der Cloudfakt-Vertrag wird unmittelbar zwischen MIKAS und dem Kunden geschlossen.
  2. Der Partner darf keine Verträge, Zusagen, Preisnachlässe oder Erklärungen im Namen von MIKAS abgeben. Er besitzt keine Abschluss-, Inkasso- oder Vertretungsvollmacht.
  3. Eine Provision entsteht nur für einen nachweislich vom Partner vermittelten Neukunden, dessen Vertrag von MIKAS angenommen und bezahlt wurde. Höhe, Abrechnungszeitraum, Storno und Fälligkeit richten sich nach dem Partnerangebot.

3 Wiederverkaufsmodell

  1. Ist das Wiederverkaufsmodell vereinbart, schließt der Partner den Vertrag mit seinem Endkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. MIKAS stellt Cloudfakt gegenüber dem Partner bereit.
  2. Der Partner ist allein für Endkundenpreise, Vertragsabschluss, Rechnungslegung, erste Supportannahme und die rechtlich erforderlichen Informationen an seinen Endkunden verantwortlich.
  3. Der Partner darf dem Endkunden keine Eigenschaften, Verfügbarkeiten, Fristen oder Leistungen zusagen, die über die schriftliche Leistungsbeschreibung und sein Partnerangebot hinausgehen.
  4. Der Partner sorgt dafür, dass seine Endkunden Cloudfakt nur im vereinbarten Umfang nutzen und mindestens gleichwertige Nutzungs- und Sicherheitsregeln einhalten.
  5. MIKAS darf einen Endkundenzugang unmittelbar sperren, wenn ein erhebliches Sicherheitsrisiko, rechtswidrige Nutzung oder eine verbindliche behördliche Anordnung dies erfordert. MIKAS informiert den Partner, soweit dies zulässig und möglich ist.

4 Pflichten des Partners

Der Partner verpflichtet sich insbesondere:

  1. nur richtige, aktuelle und nachprüfbare Angaben zu Cloudfakt zu verwenden;
  2. Cloudfakt nicht als eigene Entwicklung auszugeben;
  3. keine Rechte Dritter, gesetzlichen Werbevorschriften oder Datenschutzpflichten zu verletzen;
  4. Zugangsdaten und Partnerzugänge vor unbefugter Nutzung zu schützen;
  5. Sicherheitsvorfälle, Beschwerden und erhebliche Störungen unverzüglich an MIKAS weiterzugeben;
  6. nur geschulte Mitarbeiter einzusetzen und erste Endkundenanfragen sachgerecht vorzuprüfen;
  7. keine unbefugten Änderungen, Sicherheitsprüfungen oder automatisierten Belastungstests vorzunehmen;
  8. MIKAS über Änderungen seiner Firma, Anschrift, Abrechnung oder Vertretungsbefugnis zu informieren.

5 Marke und Unterlagen

  1. MIKAS räumt dem Partner für die Vertragsdauer ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die freigegebenen Cloudfakt-Kennzeichen und Unterlagen ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.
  2. Änderungen an Kennzeichen, Produktnamen, Leistungsbeschreibungen oder rechtlichen Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung von MIKAS.
  3. Ein vereinbarter Auftritt unter einer Marke des Partners ändert nichts an den Rechten von MIKAS an Software, Dokumentation und technischen Bestandteilen. Die konkrete Anbieterkennzeichnung gegenüber Endkunden richtet sich nach dem vereinbarten Wiederverkaufsmodell und muss rechtlich richtig sein.
  4. Nach Vertragsende stellt der Partner die Nutzung der Kennzeichen und Unterlagen unverzüglich ein, soweit keine Abwicklungsfrist vereinbart wurde.

6 Bestellungen und Freischaltung

  1. Mandanten werden über den vorgesehenen Partnerprozess bestellt. MIKAS darf Bestellungen aus sachlichen Gründen ablehnen, insbesondere bei Sicherheits-, Bonitäts-, Kapazitäts- oder Rechtsrisiken.
  2. Der Partner übermittelt nur jene Daten, die für Prüfung, Einrichtung und Abrechnung erforderlich sind, und gewährleistet deren Richtigkeit und rechtmäßige Übermittlung.
  3. Tarifwechsel, Zusatzleistungen und Kündigungen werden über den vorgesehenen Prozess dokumentiert.

7 Entgelt und Abrechnung

  1. Partnerpreise und Provisionen ergeben sich aus dem Partnerangebot. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern das Partnerangebot nichts anderes bestimmt.
  3. Gegenforderungen dürfen nur aufgerechnet werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte und die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten. MIKAS darf nach Mahnung und angemessener Nachfrist betroffene Partner- und Endkundenzugänge sperren.
  5. Im Wiederverkaufsmodell trägt der Partner das Ausfallsrisiko seiner Endkunden. Eine Nichtzahlung des Endkunden befreit den Partner nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber MIKAS.

8 Support

  1. Im Wiederverkaufsmodell erbringt der Partner den ersten Support gegenüber seinen Endkunden. Er prüft Bedienung, Konfiguration, Endgerät, Browser, Verbindung und reproduzierbare Schritte, bevor er einen Fall an MIKAS weiterleitet.
  2. MIKAS bearbeitet nachvollziehbar dokumentierte Störungen der Cloudfakt-Funktionen im vereinbarten Umfang. Reaktions- oder Lösungszeiten bestehen nur, wenn sie gesondert vereinbart sind.
  3. Schulung, individuelle Konfiguration, Datenbereinigung, Migration, Wiederherstellung gelöschter Inhalte und Leistungen für externe Dienste sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung umfasst.

9 Datenschutz

  1. Im Vermittlungsmodell verarbeitet jede Partei die ihr übermittelten Kontaktdaten für ihre eigenen Zwecke in eigener Verantwortlichkeit. Der Partner informiert Interessenten über die Weitergabe an MIKAS.
  2. Im Wiederverkaufsmodell bestimmt der Partner seine Rolle gegenüber dem Endkunden und schließt die erforderlichen Datenschutzvereinbarungen. Soweit MIKAS personenbezogene Daten für den Partner verarbeitet, gilt der Cloudfakt-Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Partner und MIKAS.
  3. Der Partner darf MIKAS nur rechtmäßige Weisungen erteilen und muss die Rechte betroffener Personen sowie Melde-, Informations- und Dokumentationspflichten erfüllen.
  4. Vom Partner oder Endkunden ausgewählte externe Dienste liegen in deren Verantwortung.

10 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig bekannt waren, öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
  3. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Die andere Partei wird vorab informiert, soweit dies rechtlich möglich ist.

11 Schutzrechte und Rückgriff

  1. Rechte an Cloudfakt, Software, Dokumentation, Kennzeichen und bereitgestellten Unterlagen verbleiben bei MIKAS oder den jeweiligen Rechteinhabern.
  2. Der Partner hält MIKAS hinsichtlich von ihm zu vertretender Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus seinen Werbeaussagen, Endkundenverträgen, Inhalten, Weisungen oder Datenschutzverstößen entstehen. MIKAS informiert den Partner über den Anspruch und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr. Dies gilt nicht, soweit MIKAS den Anspruch verursacht hat.

12 Haftung

  1. MIKAS haftet unbeschränkt für Vorsatz, krass grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftung.
  2. Bei schlicht grober Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadensereignis auf das Nettoentgelt begrenzt, das der Partner in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffenen Leistungen an MIKAS bezahlt hat.
  3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Einsparungen und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit keine zwingende gesetzliche Haftung oder ein Personenschaden vorliegt.
  4. Der Partner trägt Verantwortung für seine eigenen Verträge, Aussagen, Konfigurationen und Dienste sowie für Handlungen seiner Endkunden, soweit diese seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

13 Laufzeit und Beendigung

  1. Sofern im Partnerangebot keine feste Laufzeit vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit drei Monaten Frist zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Das Recht zur sofortigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichem Vertrags- oder Rechtsverstoß, wiederholtem Zahlungsverzug, Missbrauch von Kennzeichen oder Gefährdung von Systemen und Daten vor.
  3. Bei Vertragsende werden Vermittlungen abgerechnet, soweit der Provisionsanspruch bereits entstanden ist. Ein Anspruch auf Provision für erst nach Vertragsende geschlossene Verträge besteht nur, wenn das Partnerangebot dies ausdrücklich vorsieht.
  4. Im Wiederverkaufsmodell stimmen die Parteien eine geordnete Abwicklung der betroffenen Mandanten ab. Der Partner informiert seine Endkunden, ermöglicht den Datenexport und erfüllt seine Verträge. Ein unmittelbarer Vertrag zwischen MIKAS und einem Endkunden entsteht nur durch gesonderte Annahme beider Seiten.

14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen werden elektronisch dokumentiert. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
  2. Der Partner darf den Vertrag oder einzelne Rechte nur mit vorheriger Zustimmung von MIKAS übertragen. § 1396a ABGB bleibt unberührt.
  3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
  4. Für alle Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in der Stadt Salzburg vereinbart. Die Vereinbarung wird im Partnerbestellblatt gesondert dokumentiert.
  5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.